Wer kennt das nicht: Als Mieter ärgert man sich regelmäßig, wenn man den Müll runterbringt und alle Mülltonnen bis oben hin voll sind oder der Weg zu den Tonnen einfach zu weit entfernt ist. Doch muss der Vermieter bei solchen Problemen Abhilfe schaffen?
In beiden Händen Müllsäcke und dann das – die Tonnen sind total überfüllt! Sofern dies häufiger passiert, sollte man sich gleich an den Vermieter wenden. Er muss grundsätzlich dafür sorgen, dass ausreichend Mülltonnen für die Mieter zur Verfügung stehen. Es steht in seinem Ermessen, ob er zur Abhilfe größere oder mehr Müllbehälter zur Verfügung stellt. Wenn der Vermieter trotz ständiger Überfüllung nicht bereit ist Abhilfe zu schaffen, dann kann der Mieter unter gewissen Umständen sogar die Miete kürzen. Wichtig zu wissen für sich beklagende Mieter ist jedoch: Die Bereitstellung größerer oder mehrerer Abfalltonnen, sorgt in der Regel auch für höhere Entsorgungskosten, die normalerweise über die Betriebskostenabrechnung auf die Bewohner verteilt werden. Die Mieter sollten deshalb darauf achten, dass keine unnötigen Müllbehälter beim Vermieter beantragt werden. Wenn zu viele Mülltonnen vorhanden sind und einige Behälter nicht dauerhaft genutzt werden, kann der Vermieter aufgefordert werden, diese zu beseitigen und so die Müllkosten zu reduzieren.
Stellt der Vermieter die Mülltonnen an einem anderen Ort auf bzw. nicht in unmittelbarer Nähe zum bewohnten Objekt, kann das eine Mietminderung rechtfertigen. Das gilt insbesondere, wenn der Weg zum Müllplatz für die Mieter nun deutlich verlängert ist. Dieser Sachverhalt sei durchaus als ein Mangel zu bewerten, so entschied zuletzt das Amtsgericht Berlin-Köpenick. Der Hauseigentümer hatte in dem verhandelten Fall die Mülltonnen seines Hauses auf einem Nachbargrundstück aufgestellt. Der unverfrorene Grundstückbesitzer verlangte daraufhin eine Gebühr von 10.000 Euro von der Vermieterin. Verständlicherweise wollte die Frau diesen Betrag nicht zahlen und stellte die Mülltonnen an einem anderen Ort auf. Durch diese Handlung wurde der Weg zu den Mülltonnen für eine Mieterin allerdings wesentlich länger. Sie musste statt 85 nun 165 Meter zurücklegen, um ihren Müll in den vorgesehenen Tonnen entsorgen zu können. Sie reagierte deshalb mit einer Minderung der Mietzahlung. Die Richter gaben ihr recht. Eine Miet-Minderung um 2,5 Prozent für den längeren Weg sei laut der Urteilsbegründung „angemessen“. Es wurde jedoch auch entschieden, dass die Mieter nicht auf eine Mängelbeseitigung hoffen dürfen. Einer Vermieterin könne nicht zugemutet werden den Betrag von 10.000 Euro zu zahlen, um die Mülltonnen am ursprünglichen Ort aufzustellen.
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